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Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung

Als Eingliederungshilfe werden Hilfen nach dem Teil 2 des Sozialgesetzbuches Neuntes Buch (SGB IX) beschrieben.
Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Berechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern.
Eingliederungshilfeleistungen sollen Menschen befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit bestimmten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft wahrscheinlich länger als sechs Monate hindern können.

Leistungen der Eingliederungshilfe werden nur bewilligt, wenn keine anderen Ansprüche gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse, der Agentur für Arbeit, der gesetzlichen Unfallversicherung, der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Kriegsopferfürsorge, auch im Rahmen des Rechts der sozialen Entschädigung bei Gesundheitsschädigungen bestehen (Nachrang der Eingliederungshilfe).

Die Gewährung der Hilfe erfolgt in Abhängigkeit der Zugehörigkeit zum berechtigten Personenkreis sowie des einzusetzenden Einkommens und Vermögens.
Die Vermögensgrenze liegt bei 63.630 EUR; die Einkommensgrenze bei 42.420 EUR (Stand 2024).

Hinweise

Zu den Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem SGB IX gehören insbesondere: 

  • Leistungen der medizinischen Rehabilitation
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen, Leistungen bei anderen Leistungsanbietern)
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung (Hilfen zu einer Schulbildung, Hilfen zur schulischen oder hochschulischen Ausbildung oder Weiterbildung)
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe (Assistenzleistungen zum selbstbestimmten Leben in entsprechender Wohnmöglichkeit; heilpädagogische Leistungen für Kinder, die noch nicht eingeschult sind; Leistungen zur Förderung der Verständigung; Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten; Leistungen zur Mobilität.

Weitere Leistungen sind möglich.

Erforderliche Unterlagen

Zur Bearbeitung Ihres Antrages benötigen wir in der Regel folgende Unterlagen:

Je nach Lage des Einzelfalls, werden weitere Unterlagen angefordert.

Unsere Fallmanager*innen beraten Sie gern im Vorfeld.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Soziale Leistungen
Team Rehabilitation und Teilhabe - Eingliederungshilfe
Postfach 1138, 14801 Bad Belzig
Telefon: 033841 91-368
Telefax: 033841 91-185
E-Mail: sozialamt@remove-this.potsdam-mittelmark.de

Ansprechpartner*innen richten sich nach Wohnort/gewöhnlichen Aufenthalt im Landkreis.

Ansprechpartner*innen für Leistungen für Erwachsene:

Teltow                                        03328 - 31 8519
Kleinmachnow                           03328 - 31 8507
Nuthetal, Stahnsdorf                 03328 - 31 8552

Beelitz, Seddiner See                03328 - 31 8504
Michendorf                                 03328 - 31 8507
Schwielowsee, Werder (Havel)  03328 - 31 8509

Beetzsee, Groß Kreutz/Havel     033841 - 9 1269
Kloster Lehnin                            033841 - 9 1622
Wusterwitz, Ziesar                      033841 - 9 1335

Bad Belzig                                  033841 - 9 1212
Brück, Treuenbrietzen                033841 - 9 1385
Niemegk, Wiesenburg/Mark       033841 - 9 1160

Ansprechpartner*innen für Leistungen für Kinder und Jugendliche ab Schuleintritt

Teltow, Kleinmachnow, Stahnsdorf Nuthetal        03328 - 31 8501
Werder (Havel), Kloster Lehnin,
Groß Kreutz/Havel,
Beetzsee, Wusterwitz, Ziesar

Beelitz, Schwielowsee, Seddiner See,                03328 - 31 8109
Michendorf,
Bad Belzig, Brück, Treuenbrietzen, Niemegk,
Wiesenburg/Mark   

Öffnungszeiten

Dienstag
09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 17:00 Uhr
und nach Vereinbarung

Rechtliche Grundlagen

  • Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)
  • Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
  • Eingliederungshilfe-Verordnung (EinglHVO) in der am 31.12.2019 geltenden Fassung
  • Frühförderungsverordnung (FrühV)

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