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Sonderöffnungszeiten sonn- und feiertags - Einzelhandel

Verkaufsstellen müssen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein:     

 1. an Sonn- und Feiertagen und am 24. Dezember, der auf einen
     Adventsonntag fällt     
 2. am 24.Dezember, sofern dieser Tag auf einen Werktag fällt,
     ab 14.00 Uhr

In Einzelfällen kann eine Ausnahmegenehmigung auf Antrag erteilt werden, sofern ein herausragendgewichtiges öffentliches Interesse vorliegt. 

Davon ist auszugehen, wenn die Öffnung dem Allgemeinwohl dient und der Versorgungsbedarf der Allgemeinheit eine Ausnahmeschaffung erfordert. Der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitsschutz sind dabei zu beachten. Reine wirtschaftliche Interessen des Einzelhandels rechtfertigen eine Ausnahmeregelung nicht. Das bloße Interesse der Verbraucher, Waren zu kaufen/ erwerben, reicht ebenfalls nicht aus.

Hinweise

Sonderöffnungszeiten an Sonn- und Feiertagen wurden für bestimmte Verkaufsstellen per Gesetz geregelt, ohne dass es einer Einzelgenehmigung bedarf. Hierunter fallen Verkaufsstellen, die z.B. Waren, wie Blumen, Zeitungen und Zeitschriften sowie überwiegend selbst erzeugte oder verarbeitete landwirtschaftliche Produkte zum Verkauf anbieten, Apotheken, Tankstellen, etc. Für nähere Informationen wird auf die Regelungen der §§ 4 und 6 bis 8 BbgLöG verwiesen.    

Darüber hinaus können verkaufsoffene Sonn- und Feiertage durch ordnungsbehördliche Verordnung nach § 5 Abs. 1 BbgLöG aus Anlass von besonderen Ereignissen von den Gemeinden im Landkreis bestimmt werden. Bitte informieren Sie sich hier bei Ihrer Gemeindeverwaltung.

Der Landkreis Potsdam-Mittelmark regelt für Verkaufsstellen in seinen Kur-, Ausflugs- und Erholungsorten zusätzliche Ladenöffnungszeiten an 40 Sonn- und Feiertagen im Jahr durch die OVABbgLöG, siehe Rubrik Dokumente.

Verlauf

Der Antrag ist spätestens 14 Tage vor der geplanten Ladenöffnung bei der Kreisordnungsbehörde einzureichen. Nach Prüfung der Voraussetzungen erhält der Antragsteller zeitnah die Entscheidung. Die betreffende Gemeindeverwaltung wird darüber in Kenntnis gesetzt.

Erforderliche Unterlagen

Formloser Antrag mit Begründung, aus der die Notwendigkeit der Öffnung an dem Sonn- bzw. Feiertag hervor geht.

Gebühren

Gebührenrahmen von 45,00 bis 752,00 Euro Festlegung ist abhängig von Verwaltungsaufwand und Regelungsinhalt.

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat 2 - Ordnung, Sicherheit und Verkehr
Fachdienst 23 - Ordnungsrecht und Personenstandswesen

Postanschrift:    Postfach 1138, 14801 Bad Belzig

Sitz:                 Am Gutshof 1 - 7, 14542 Werder (Havel)
Telefon:           03327 739-287
Telefax:           03327 739-346
E-Mail:             eos@potsdam-mittelmark.de

Öffnungszeiten

Der Besuch dieser Behörde ist zur Zeit nur nach vorheriger Terminvereinbarung auf dem elektronischen Wege möglich. Schreiben Sie bitte kurz Ihr Anliegen auf und senden Sie es an folgende E-Mail Adresse: eos@potsdam-mittelmark.de

Öffnungszeiten sind vorübergehend ausgesetzt

 

Dienstag
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr

Donnerstag
09:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 15:30 Uhr

Montag und Freitag
nach Vereinbarung

Mittwoch
geschlossen

 

 

Rechtliche Grundlagen

BbgLöG (https://bravors.brandenburg.de/de/gesetze-212537)

OVABbgLöG (siehe unter "Dokumente")

ASZV (https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/aszv_2016)

LSchlAV mit der Liste der Kur-, Ausflugs- und Erholungsorte im Land Brandenburg (https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212219)

GebOMASF (https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-212870)

 


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