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Tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung zum Schutz gegen die Rinderkrankheit (BVD)

Allgemeinverfügung Landkreis Potsdam-Mittelmark

Tierseuchenallgemeinverfügung vom 20. Dezember 2022:

Vollzug des Tiergesundheitsrechtes und der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem BVD-Virus (Bovinen Virusdiarrhoe)

Mit Anerkennung des Landes Brandenburg als BVD-freie Region gelten alle rinderhaltenden Betrieb des Landes als BVD-frei, es sei denn, der Betriebsstatus wurde ausgesetzt oder aberkannt. Um diesen Status aufrechterhalten zu können, wird für alle rinderhaltenden Betriebe des Landkreises Potsdam-Mittelmark nachfolgendes angeordnet:

1)    Die Impfung von Rindern gegen die Infektion mit dem Virus der Bovinen Virusdiarrhoe/Mucosal-Disease (BVDV) ist grundsätzlich verboten.

2)    Zur Feststellung des serologischen Bestandsstatus hat der Tierhalter alle Blutproben die für die BHV1-Überwachung bzw. alle Milchproben die für die BHV1 und ggf. für die Brucellose/Leukose Überwachung entnommen werden, zusätzlich serologisch auf BVDV-Antikörper untersuchen zu lassen. Die Untersuchung ist im HIT-generierten Untersuchungsantrag zu vermerken.

3)    Jedes neugeborene Kalb ist spätestens 20 Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersuchen zu lassen (Ohrstanzprobe).

4)    Jedes zugekaufte, tragende Rind muss vor Einstellung in den Bestand serologisch auf BVD-Antikörper untersucht werden. Bei positivem Untersuchungsergebnis ist das Muttertier abzusondern(Quarantäne) und das neugeborene Kalb unverzüglich mittels Ohrstanzprobe zu untersuchen.

5)  Die Anordnung unter Nummer 1 bis 4 werden gemäß § 80 Abs. 2 Nr.4 VWGO zur sofortigen Vollziehung angeordnet.

6)  Diese Allgemeinverfügung tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Allgemeinverfügung vom 1. April 2021 außer Kraft.

Begründung:

Die konsequente Bekämpfung der Bovine Virusdiarhoe/Mucosal Disease (BVDV) im Land Brandenburg wurde mit dem Ergebnis abgeschlossen, dass die Seuche als getilgt gilt und Brandenburg seitens der Europäischen Union als BVD-freie Region anerkannt ist. Diesen Status gilt es nun durch regelmäßige virologische Einzeltieruntersuchungen (Ohrstanze) sowie serologische Untersuchungen auf Bestandsebene zu erhalten. Zudem gilt es, rechtzeitig mögliche BVD-Infektionen zu erkennen, um einer möglichen Verbreitung frühzeitig entgegen wirken zu können. Die unter den Ziffern 1 bis 4 getroffenen Anordnungen sind hierzu geeignet und darüber hinaus erforderlich und dienen lediglich der Seuchenprävention. Hinzu kommt, dass die Bekämpfung der BVDV unter Aufwendung erheblicher finanzieller Mittel, die zu Lasten der Allgemeinheit gingen, durchgeführt wurde. Gemäß § 37 Tiergesundheitsgesetz sowie § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO hat ein Widerspruch gegen die in dieser Tierseuchenallgemeinverfügung getroffenen Anordnungen keine aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass die hier angeordneten Maßnahmen, selbst bei Einlegung eines Widerspruchs, zu befolgen sind. Soweit nicht bereits von Gesetzes wegen eine aufschiebende Wirkung von Rechtsbehelfen entfällt, war die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S.1 Nr. 4 VWGO anzuordnen. Das private oder wirtschaftliche Interesse Einzelner an der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs und einer Verschonung vom Vollzug, muss hier hinter dem öffentlichen Interesse der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen zurückstehen. Das überwiegende öffentliche Interesse besteht im Schutz der Gesunderhaltung nicht erkrankter Tierbestände sowie dem Erhalt des erreichten Seuchenfreiheitsstatus. Andernfalls bestünde die Gefahr nicht absehbarer wirtschaftlicher Schäden der Rinderhaltungsbetriebe sowie der Lebensmittelversorgung.

Rechtsgrundlagen:

· Art. 8 Durchführungsverordnung EU (DUR EU) 2021/620 i.V.m. Anhang VII Teil I DUR EU 2022/214 zur Änderung der DUR (EU) 2021/620), · Delegierte Verordnung EU (DER EU) 2020/689) · §§ 24 und 38 Abs. 11 Gesetz zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz-TierGesG) · § 1 Abs. 1 und 4 sowie § 5 Gesetz zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes (AGTierGesG) · VO (EU) 2020/689 i.V.m VO (EU) 2021/620 · § 3 Abs. 3 Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV Verordnung-BVDVV) · § 37 Tiergesundheitsgesetz i.V.m. · § 80 Abs. 2 Nr.4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Landkreis Potsdam-Mittelmark, Niemöllerstr. 1, 14806 Bad Belzig, einzulegen. Hinweise: 1)  Widerspruch und Klage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Um diese zu erreichen, wäre ein entsprechender Antrag zu stellen beim: Verwaltungsgericht Potsdam, Friedrich-Ebert-Str. 32 in 14469 Potsdam. 2)  Der vollständige Wortlaut der Allgemeinverfügung, einschließlich der Begründung, kann auf der Internetseite des Landkreises Potsdam-Mittelmark unter der Adresse www.potsdam-mittelmark.de eingesehen werden. 3)  Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Tierseuchenallgemeinverfügung können gemäß § 32 Abs. 2 Nr. 4 TierGesG i. V. m. § 6 BVDV Verordnung als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 30.000,00 € geahndet werden.

Bad Belzig, den 20. Dezember 2022

Ch. Kraft

Stellv. Amtstierärztin

Die vorstehende Anordnung als Dokument (PDF)

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