Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Biogasanlagen, Ölheizungen etc)

Anzeigepflicht

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind anzeigepflichtig nach §40 der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährden Stoffen (AwSV). Die Anzeigepflicht gilt nicht wenn die Anlagen Bestandteil eines anderen Genehmigungsverfahrens sind (z.B. Bundes-Immissionsschutzgesetz oder einer Baugenehmigung). In dem Fall wird die Untere Wasserbehörde für das Genehmigungsverfahren beteiligt. 

Stoffe und Gemische sind entweder in drei Wassergefährdungsklassen eingestuft oder gelten als allgemein wassergefährdend (§3 AwSV). Das Umweltbundesamt kann Stoffe und Gemische als nicht wassergefährdend einstufen. Für die Selbsteinstufung von Gemischen gelten die Regelungen der §§ 8 und 10 AwSV. Zur Überprüfung ist der unteren Wasserbehörde das zutreffende Dokumentationsformblatt aus Anlage 1 AwSV vorzulegen.

Es existieren die Wassergefährdungsklassen 1 bis 3

  • WGK 1 - schwach wassergefährdend
  • WGK 2 - deutlich wassergefährdend
  • WGK 3 - stark wassergefährdend

Die Anzeigepflicht ergibt sich aus der Prüfpflicht der Anlage. Prüfzeitpunkte und Intervalle sind abhängig vom Standort der Anlage.

Die Prüfpflicht ist außerhalb von Schutzgebieten ( Wasser, Überschwemmung) in Anlage 5 AwSV geregelt. Innerhalb von solchen Schutzgebieten ist sie in Anlage 6 AwSV geregelt.

Unterirdische Anlagen (Bsp.: unterirdischer Heizöltank) sind grundsätzlich anzeigepflichtig.

Ein oberirdischer Heizöltank mit mehr als 1m³ (1000l) unterliegt der Anzeigepflicht.

Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen mit über 1000t unterliegen grundsätzlich der Anzeigepflicht.

Die Anzeigepflicht von Jauche-, Gülle und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) regelt Anlage 7 Nr. 6.1 der AwSV.

Eine anzeigepflichtige Anlage ist:

Anlage zum Lagern von Silagesickersaft mit einem Volumen von mehr als 25m³ 

sonstige JGS-Anlage mit einem Gesamtvolumen von mehr als 500m³

Anlage zum Lagern von Festmist oder Silage mit einem Volumen von mehr als 1000m³ 

Anzeigepflichtige JGS-Anlage sind grundsätzlich prüfpflichtig vor Inbetriebnahme.

Prüfungen dürfen nur durch AwSV-Sachverständige durchgeführt werden. Eine bundesweit gültige aktuelle Liste der wasserrechtlich anerkannten Sachverständigenorganisationen führt das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen.

LANUV (nrw.de)

Zuständige Sachbearbeiter sind:

Anlagen der 4.BImSchV, öffentliche Tankstellen und Biogasanlagen - Fr. Garske und Fr. Lewanzik

sonstige AwSV-Anlagen - Hr. Schumann und Fr. Driesner

JGS-Anlagen -  Hr. Hedrich

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unteren Wasserbehörde

Hinweise

Gefährdungsstufen von Anlagen

Die Zuordnung von Gefährdungsstufen ergibt sich aus der Wassergefährdungsklasse und dem Volumen oder der Masse (§39 AwSV). 

Fachbetriebspflicht

Bestimmte Arbeiten an den Anlage dürfen nur Fachbetriebe ausführen. Die Fachbetriebe haben sich mit einem Zertifikat auszuweisen.

Fachbetriebspflichtige Arbeiten sind das Errichten, von innen reinigen, das Instand setzen und das Stilllegen von Anlagen.

Anlagen die der Fachbetriebspflicht unterliegen sind im §45 AwSV aufgelistet. 

Ansprechpartner

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Fachdienst Umwelt
Untere Wasserbehörde
Postfach 1138
14801 Bad Belzig

Besucheranschrift:
Am Teltowkanal 7
14513 Teltow

Tabelle der Ansprechpartner:
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der Unteren Wasserbehörde (UWB)

Öffnungszeiten

Montag
nach Vereinbarung

Dienstag
09:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

Mittwoch
nach Vereinbarung

Donnerstag
nach Vereinbarung

Freitag
nach Vereinbarung

Rechtliche Grundlagen

Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV)


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