Antrag auf Medienverlegungen, Straßen- u. Wegebau

Bitte stellen Sie einen Antrag bei folgenden Maßnahmen:
 

Verkehrstechnische Erschließung/öffentlicher Verkehr

u.a:

  • Bau von Straßen und Wegen,
  • Ausbau und Ersatz von Bushaltestellen,
  • Neubau und Ersatz von Fußgänger- oder Eisenbahnüberführungen,
     

Medienverlegung/Netzausbau der öffentlichen Versorgung

u.a:

  • Anschluss und Verlegung von Stromleitungen, ink.Trafostationen-, Kabelverteilerschränke und Freileitungen,
  • Anschluss und Verlegung von Gasleitungen,
  • Anschluss und Erweiterung des Fernwärmenetzwerkes,
  • Anschluss und Verlegung von (Ab-)Wasser,
  • Anschluss und Verlegung von Telekommunikationsanlagen (Breitbandausbau),
  • Rohrleitungen zum Ferntransport von Stoffen ("Pipelines")

Die Aufzählung vorgenannter Vorhaben ist keinesfalls abschließend.

Hinweise

Bitte planen Sie zur Antragsbearbeitung 4 bis 6 Wochen ein.

Nur vollständige Unterlagen können zeitnah bearbeitet werden.

Verlauf

Nach dem Eingang Ihrer Dokumente geben die vier Behörden vom Fachdienst Umwelt (Boden, Abfall, Natur, Wasser) jeweils eine Stellungnahme mit fachspezifischen Forderungen und Hinweisen ab.

Erforderliche Unterlagen

Der Antrag sollte mindestens folgende Unterlagen enthalten:

  • Baubeschreibung (Ausführungsplanung),
  • Übersichtskarten des Trassenverlaufs mit maßstäblichem Lageplan und Schnitten,
  • welche Firmen den Bau ausführen,
  • Übersendung aller Prüfberichte, Analysen, Kartierungen, Daten zur Vor-Ort-Situation etc.,
  • Bauzeitplan

Vorhabenabhängige Dokumente:
u.a.:

usw.

Gebühren

Der Antrag ist gebührenfrei.

Für Auskünfte und Genehmigungen im Rahmen des Antrages fallen u.U. Gebühren an.

Ansprechpartner

Anschreiben mit zugehörigen Anlagen per Post an:

Landkreis Potsdam-Mittelmark
Dezernat 4 - Bauen, Umwelt und Kataster

Fachdienst 46 - Umwelt

Niemöllerstraße 1,
14806 Bad Belzig

oder per E-Mail an: 

Umwelt@potsdam-mittelmark.de

Öffnungszeiten

Montag bis Freitag
nach vorheriger Vereinbarung

Dienstag
08:00 bis 12:00 und 13:00 bis 18:00 Uhr

Rechtliche Grundlagen

§ 1 BbgBO


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